Rechte als Fluggast

Wer in den Urlaub startet, muss in diesem Jahr mit zahlreichen Problemen rechnen. Flüge sind verspätet oder starten erst gar nicht oder die Koffer bleiben am Heimatflughafen. Sicher hast auch du deine Erfahrungen dieses Jahr gemacht. Doch keine Angst, als Fluggast hast du nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Und genau die erkläre ich dir in diesem Blogpost.

Die EU-Fluggast-Verordnung

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 stehen dir Entschädigungen zu. Das ist dann zumindest eine kleine Wiedergutmachung für deine entstandenen Probleme. Dabei geht es bei der EU-Fluggast-Verordnung vor allem um Flüge, die in der EU starten oder in der EU landen. Das bedeutet, wenn du in der EU startest, steht dir eine Wiedergutmachung zu, wenn du durch eine Flugverspätung den Anschlussflug verpasst.

Flugverspätung – Entschädigungsfrist

Die Flugverspätung Entschädigungsfrist beträgt 3 Jahre, was bedeutet, dass du nicht sofort handeln musst. Du kannst also getrost mit den Ansprüchen warten, bis du wieder aus deinem wohlverdienten Urlaub zu Hause bist.

Da in diesem Jahr sehr viele Flüge verspätet waren, gab es häufig Probleme, die Anschlussflüge zu schaffen. Dabei geht es aber nicht nur darum, ob du den Anschlussflug verpasst hast, sondern auch, wie viel später du am Reiseziel ankommst. Ab drei Stunden Verspätung kann dir eine Entschädigung zustehen, wenn die Airline die Verspätung selbst verschuldet hat. Dies bedeutet, wenn die Maschine zu spät startet, du den Anschlussflug verpasst, gibt es eine Entschädigung, wenn du mindestens drei Stunden zu spät am Reiseziel ankommst. Dies ist durch den verpassten Flug meistens der Fall. Doch Vorsicht, bei der Flugverspätung Entschädigung ist nicht die Abflugverspätung relevant, sondern die Ankunftsverspätung.

Welche Entschädigung steht dir zu?

Eine Entschädigung steht dir auch zu, wenn ein Flug gestrichen wird und du weniger als zwei Wochen vor der geplanten Reise informiert wirst. Zudem ist entscheidend, ob die Airline die Streichung selbst verursacht. Trägt die Airline keine Schuld, hast du zumindest Anspruch auf eine Umbuchung oder einen Ersatzflug. Zudem kannst du die Ticketkosten wie auch die Sitzplatzreservierungen und die Zusatzkosten für das Gepäck zurückverlangen.

Da es häufig vorkam, dass die Airlines Gutscheine ausgeben wollten, musst du wissen, dass du diese nicht annehmen musst. Du kannst auf die Rückzahlung des Betrags bestehen, wenn die Airline keinen Ersatzflug anbieten kann.

Das ist bei Streik zu beachten

Bei Streik sieht alles etwas anders aus. Wenn die Mitarbeiter der Airline, die Flugsicherung oder das Flughafenpersonal streiken, kommt es natürlich zu starken Verzögerungen. Fällt der Flug aus, hast du auch hier das Recht auf eine Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gleichzeitig hast du bei langen Wartezeiten auch Anspruch auf Snacks, Erfrischungen sowie bei Bedarf auf eine Hotelübernachtung. Allerdings gibt es dann noch die außergewöhnlichen Umstände. Auch wenn die Airline nichts dafür kann, hat sie laut EU-Fluggastrecht-Verordnung eine Verpflichtung dir gegenüber.

Zudem kannst du, bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, vom Flug zurücktreten und die Airline muss dir den Ticketpreis erstatten. Dabei kannst du die Ansprüche auch für eine Pauschalreise geltend machen. Wird die Reise komplett abgesagt, wie es beispielsweise bei Corona öfter der Fall war, steht dir die Rückerstattung der Reisekosten zu.

Die außergewöhnlichen Umstände

Von außergewöhnlichen Umständen hast du sicher schon gehört. Treffen diese zu, muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen unter anderem Ausfälle wegen Unwetter oder Naturkatastrophen. Auch wenn eine Flughafen- oder Luftraumsperrung sowie Grenzschließungen vorliegen, steht dir keine Entschädigung zu. Gleiches gilt auch, wenn das Flughafenpersonal oder die Flugsicherung streikt.

Dennoch hat die Airline bei Sturm oder auch Unwettern eine Verpflichtung dir gegenüber und muss Ersatzflüge anbieten.

 

 

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